Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Telekommunikationsgesetz (TKG)


Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau

§ 79 Informationen über Infrastruktur



(1) Informationen über Infrastruktur umfassen

1.
eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4,

2.
detaillierte Informationen nach § 136 Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 136 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und

3.
detaillierte Informationen nach § 153 Absatz 3 für die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen zur Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß § 152, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 153 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

(2) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. 2Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen, die für die Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser sonstigen physischen Infrastrukturen erforderlich sind. 3Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen.

(3) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der sonstigen physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2.
eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,

3.
Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als Kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, oder

4.
Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden.

2In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen oder sonstigen physischen Infrastrukturen befinden, Informationen im Sinne von § 136 Absatz 3 Nummer 3 und § 153 Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.

(4) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. 2Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere

1.
Gebietskörperschaften,

2.
Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze,

3.
die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze.

3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht auf:

1.
Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5, und

2.
Verwendung der eingesehenen Informationen zu den vorgenannten Zwecken.

(5) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme in Einsichtnahmebedingungen. 2Diese haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. 3Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 148 zu wahren.


§ 80 Informationen über Breitbandausbau



(1) Informationen über den Breitbandausbau beruhen auf einer von der zentralen Informationsstelle des Bundes durchzuführenden geografischen Erhebung zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze, die sie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr durchführt.

(2) 1Die Informationen über den Breitbandausbau umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über Gebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen. 2Die Übersicht muss hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende Informationen über die Dienstequalität und deren Parameter enthalten.

(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.

(4) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Informationswerkzeug, das die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Verfügung steht.


§ 81 Informationen über künftigen Netzausbau



(1) 1Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen Erhebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes zum Zweck der Erstellung einer Übersicht über den künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze durchführt. 2Die Erhebungen nach Satz 1 umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung das von ihm betriebene Mobilfunknetz in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, für die sich aus der Kartendarstellung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ergibt, dass dort keine Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten, vierten oder fünften Generation besteht.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes führt die Erhebungen in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens in Abständen von sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch.

(3) 1Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:

1.
geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und

2.
Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.

2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografischen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung feststellt und diesen Bedarf begründet.

(5) 1Informationen über den künftigen Netzausbau im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen. 2Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt werden. 3Für Informationen, die für die Übersicht über die künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Absätzen 1 und 4 gewähren. 2Näheres regelt die die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.


§ 82 Informationen über Baustellen



Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.


§ 83 Informationen über Liegenschaften



(1) Informationen über Liegenschaften sind Informationen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetzausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.

(2) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. 2§ 79 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes vorhält. 2Werden die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.