Tools:
Update via:
§ 8 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 8 Vorsitz
1Der Verwaltungsrat wählt eine Mitte seiner aus Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. 2Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_FFG.htm