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Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Zweiter Abschnitt Fertigpackungen und Ausschankmaße
§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften
§ 9 Ausschankmaße
Dritter Abschnitt Öffentliche Waagen
§ 10 Öffentliche Waagen

Zweiter Abschnitt Fertigpackungen und Ausschankmaße

§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere über

1.
die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,

2.
die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,

3.
die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Meßgeräte, die hierbei zu verwenden sind,

4.
Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbraucher bereitzuhalten sind,

5.
Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,

6.
Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,

7.
die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt und über die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt,

8.
Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften und über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Prüfungen,

9.
die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen und über die Art und Weise dieser Angabe,

10.
verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse bestimmten Volumens oder bestimmter Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,

11.
Ausnahmen von § 7 Abs. 1,

12.
die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.

(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes G. v. 2. Februar 2007 BGBl. I S. 58 m.W.v. 8. Februar 2007

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§ 9 Ausschankmaße


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Ausschankmaße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.

(2) Ausschankmaße dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

1.
bestimmte Volumen für Ausschankmaße festzulegen,

2.
Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung des Volumens und die dabei einzuhaltenden Anforderungen an die Genauigkeit, die Angabe des Volumens, die Art und Weise der Kennzeichnung und der Angabe sowie über die Angabe eines Herstellerzeichens und seine Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

3.
Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes G. v. 2. Februar 2007 BGBl. I S. 58 m.W.v. 8. Februar 2007

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Dritter Abschnitt Öffentliche Waagen

§ 10 Öffentliche Waagen


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.

(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

1.
die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, die Durchführung von Wägungen und die dem Betreiber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten,

2.
die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen,

3.
den Nachweis der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,

4.
die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,

5.
das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes G. v. 7. März 2011 BGBl. I S. 338 m.W.v. 12. März 2011



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