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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe (Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung - BürstPiMstrV)

V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-206 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, verwendungszweckbezogene, gestalterische, materialbezogene und rechtliche Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung im Sinne der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung,

b)
Anfragen analysieren und bewerten,

c)
Marktsituation produktbezogen analysieren,

d)
Schutzrechte bestehender Produkte analysieren und bewerten sowie

e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren der Bürsten- und Pinselherstellung, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Skizzen sowie technische Zeichnungen für Bürsten und Pinsel unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,

d)
Prototypen entwickeln und zur Überprüfung von Machbarkeit und Anwendbarkeit Testverfahren auswählen, Auswahl erläutern und Testergebnisse bewerten,

e)
die Wertschöpfungskette vom Bezug der Rohstoffe bis zur Lieferung der Produkte an den Kunden unter Berücksichtigung von Automatisierungsmöglichkeiten planen, darstellen und bewerten,

f)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, festlegen und Angebote bewerten,

g)
Vor- und Nachteile verschiedener Produktvorschläge im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung auswählen sowie begründen,

h)
Personal-, Material- und Maschinenaufwand kalkulieren sowie

i)
Produktpreise unter Berücksichtigung von Zielkosten kalkulieren und

3.
Produkte präsentieren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Konzepte zur Produktpräsentation, zur Produktverpackung und zur Verpackungsgestaltung entwickeln und begründen,

b)
Produktkennzeichnungen aufgrund rechtlicher Vorgaben oder sonstige Kennzeichnung nach Kundenanforderungen erläutern und begründen,

c)
Vorgehensweise zur Empfehlung der Produkte erläutern, Produktschulungen, Bedienungs-, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen entwickeln,

d)
auf der Grundlage entwickelter Produktvorschläge Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

e)
Bildung von Produktpreisen erläutern.


§ 9 Handlungsfeld „Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, herzustellen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, verwendungszweckbezogene, gestalterische, materialbezogene und rechtliche Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Produktherstellung vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren, der betrieblichen Kapazitäten und der Auftragslage den Einsatz von Personal, Material, Maschinen und Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen im Herstellungsprozess, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen innerhalb des Betriebs und Gewerben, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

c)
technische Arbeitspläne, Fertigungsskizzen, Zeichnungen, Montageanweisungen und Prüfpläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,

2.
Bürsten und Pinsel herstellen, hierzu zählen insbesondere

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

c)
Störungen, Fehler und Mängel in der Herstellung der Bürsten sowie Pinsel erläutern und Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, insbesondere auch automatisierten und additiven Verfahren, erläutern und begründen sowie

e)
Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Herstellungsprozess bewerten und dokumentieren sowie Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung des Herstellungsprozesses ableiten und

3.
Produkte während des gesamten Produktionsprozesses fortlaufend kontrollieren, nach Fertigstellung übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der hergestellten Produkte erläutern,

b)
Produkte kennzeichnen,

c)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Produkte und Information der Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,

e)
Produkte gegenüber dem Kunden abrechnen,

f)
Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalt von Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

g)
Serviceleistungen als Instrumente zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und bewerten.


§ 10 Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten,

c)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

d)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

e)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,

f)
Preise für Produkte und standardisierte Leistungen kalkulieren und anpassen sowie

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

c)
ein Geschäftsmodell entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung,

d)
Informationen über Produkte und das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen,

e)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten und

f)
Messeauftritte planen und vorbereiten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Produkte erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, insbesondere mit Blick auf Automatisierung von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Ressourceneffizienz,

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von eingesetzten Produkten, Produktionsmitteln und Materialien erläutern und

f)
Prüfpläne für Herstellungsprozesse oder Produkte erarbeiten sowie

g)
Vorgehensweise bei Reklamationen gegenüber Lieferanten und von Kunden erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten sowie Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe, planen und

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebs und des Lagers, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a, der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,

c)
Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Maschinen und Werkzeugen sowie Fahrzeugen planen, Prüffristen für Betriebsausstattung einhalten,

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen sowie

f)
Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.