Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in §
4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.
(1) Über Maßnahmen nach §§
4 bis 8 entscheidet der Leistungsträger auf Antrag.
(2) Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. In den Fällen des §
5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen.
(3) Ansprüche nach §§
4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte.
(4) Der Antragsberechtigte und der Leistungsträger können von den betroffenen Stellen die für die Durchführung von Maßnahmen nach §§
4 bis 8 erforderliche Auskunft verlangen.
(5) In den Fällen des §
5 hat der Verpflichtete dem Leistungsträger die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod mitzuteilen.