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Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 80 Rechnungslegung



(1) 1Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) (weggefallen)

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Bundesministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.


§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung



(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:

1.
bei den Einnahmen:

a)
die Ist-Einnahmen,

b)
die zu übertragenden Einnahmereste,

c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)
die veranschlagten Einnahmen,

f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

2.
bei den Ausgaben:

a)
die Ist-Ausgaben,

b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)
die veranschlagten Ausgaben,

f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

i)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.


§ 82 Kassenmäßiger Abschluß



In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben,

c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.


§ 83 Haushaltsabschluß



In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.


§ 84 Abschlußbericht



Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.


§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung



Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

3.
den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,

4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,

5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.