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Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 2 Sondervermögen

Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen

§ 87 Altersvorsorge-Sondervermögen



(1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.


§ 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur erwerben:

1.
Wertpapiere,

2.
Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und

3.
Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5.

(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.

(5) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden

1.
Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen,

2.
Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,

wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden darf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.

(6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.

(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.




§ 89 Verbot von Laufzeitfonds



Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.




§ 90 Altersvorsorge-Sparplan



(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge-Sparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvorsorge-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens nach Wahl des Altersvorsorge-Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind.

(3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Altersvorsorge-Sparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.

(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rückgabe von Anteilen nach § 37 Abs. 1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.