Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§ 4 Ausstrahlung
Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

§ 4 Ausstrahlung


§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

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Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten


§ 8a wird in 60 Vorschriften zitiert

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.



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