Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |

§ 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen



(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.



 

Zitierungen von § 9 WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 WSG Kaufkraftausgleich
... nach den §§ 4, 6, 9 , 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold (vom 01.04.2025)
... 6 des Wehrsoldgesetzes, 3. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und 4. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 5 WDModG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... gestrichen. 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 9 , 11, 12, 17a und 42b" durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und ... Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b" durch die Angabe „ §§ 9 , 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b" ersetzt. 4. § 6 ...