(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des
§ 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 5 WDModG Änderung des Wehrsoldgesetzes ... gestrichen. 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 9 , 11, 12, 17a und 42b" durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und ... Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b" durch die Angabe „ §§ 9 , 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b" ersetzt. 4. § 6 ...