Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.
(1) 1Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach §
19 Absatz 1a des
Kreditwesengesetzes.