Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren (Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung - IMSüßFPrV)

V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 110 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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§ 9 Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer
§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik"
§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation"

§ 9 Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsaufgabe zu den Handlungsbereichen „Technik" (§ 10) und „Organisation" (§ 11) gestellt. Die Situationsaufgaben sollen auch fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt

1.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" mindestens 270 Minuten und

2.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" mindestens 240 Minuten.

(3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.

(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


Text in der Fassung des Artikels 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik"


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Süßwarentechnologie", „Betriebstechnik" und „Rohwarenmanagement" den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6.

(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ berücksichtigen.

(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Organisation" sowie „Führung und Personal" sollen die Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten aus dem Handlungsbereich „Technik" integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe nach Absatz 1 geprüft wurden.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Süßwarentechnologie" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Herstellungsprozesse von Süßwaren zu planen, zu organisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Fertigungstechnologien im Bereich Schokoladewaren und Konfekt, Bonbons und Zuckerwaren, feine Backwaren, Knabberartikel und Speiseeis,

2.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Verpackungstechnologien und -materialien,

3.
Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnungen,

4.
Berücksichtigen von biochemischen und chemischen Prozessen und

5.
Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in den Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, Rezepturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Bewerten und Dokumentieren von Produktionsversuchen, Produkten und Prozessen.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen unter Berücksichtigung von rohwaren- und produktspezifischen Eigenschaften funktionsgerecht einzusetzen und deren Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu steuern. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten und Energie effizient einzusetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Prozessen auf der Basis von verfahrenstechnischen Grundoperationen,

2.
Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,

3.
Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen sowie Beurteilen des Einsatzes der Energiearten, deren Nutzung und Verteilung im Prozess unter Berücksichtigung von Energieeinsparmöglichkeiten und den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,

4.
Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten Energienutzung im Rahmen des Energiemanagements,

5.
Mitwirken bei der Sicherstellung eines effektiven Managements von Betriebsstoffen und

6.
Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen, Transport- und Fördermitteln.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Rohwarenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen und bei der Beschaffung von Rohwaren,

2.
Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,

3.
Festlegen der Lagerbedingungen und Methoden der Weiterbehandlung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung der Produkteigenschaften sowie Sicherstellen der Einhaltung der spezifischen Bedingungen,

4.
Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und Technologien und

5.
Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel und Entscheiden über deren Einsatz sowie über Prozessanpassungen.


Text in der Fassung des Artikels 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation"


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwesen", „Planung, Steuerung und Kommunikation" und „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Technik" sowie Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Personal" integrativ berücksichtigen.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten,

2.
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,

3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

4.
Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,

5.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,

6.
Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung und

7.
Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steuerung und Kommunikation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anzuwenden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,

2.
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personaleinsatzplanungen,

3.
Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, die Materialflussgestaltung, die Produktionsprogrammplanung und die Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datenermittlung,

4.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

5.
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und

6.
Durchführen von zielgruppen- und situationsgerechter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten sowie mit Behörden und Institutionen.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Die zu prüfende Person soll auch nachweisen, in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen einleiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeits-, umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit im Betrieb,

2.
Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,

3.
Planen und Durchführen von Unterweisungen in Arbeitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie in Lebensmittelsicherheit,

4.
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und

6.
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Einhaltung und Verbesserung der Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit.


Text in der Fassung des Artikels 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019



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