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Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Organisation des Netzzugangs

§ 9 Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität



(1) Netzbetreiber haben feste oder unterbrechbare Kapazitäten nach der zeitlichen Reihenfolge zu vergeben, in der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Verträge bei ihm eingehen.

(2) Die zeitliche Reihenfolge wird zunächst nach dem Tag des Zugangs der Anfrage bestimmt. Innerhalb eines Tages eingegangene verbindliche Anfragen werden als gleichzeitig eingegangen behandelt, es sei denn, die Anfrage erfolgt im Rahmen eines Online-Buchungsverfahrens, das den Online-Abschluss von Kapazitätsverträgen zulässt. Formale oder sonstige Unzulänglichkeiten einer verbindlichen Anfrage seitens des Transportkunden führen nicht zu einer Änderung der Reihenfolge.

(3) Die Zuteilung von festen und unterbrechbaren Kapazitäten erfolgt so lange, wie diese unter Beachtung der technischen und hydraulischen Bedingungen des jeweiligen Netzes oder Teilnetzes und bereits anderweitig eingeräumter Kapazitäten zur Verfügung stehen. Für unterbrechbare Kapazitäten hat der Netzbetreiber dem Transportkunden die Gründe zu benennen, die für eine Unterbrechung ursächlich sein können.

(4) Soweit feste Kapazitäten durch Beendigung entsprechender Verträge oder aus anderen Gründen für den Netzbetreiber verfügbar werden, hat der Netzbetreiber zunächst denjenigen Transportkunden, die im jeweiligen Zeitraum unterbrechbare Kapazitäten erworben haben, deren Umwandlung in feste Kapazitäten anzubieten. Liegen mehrere nach Zeitraum und Umfang konkurrierende Anfragen von Transportkunden auf Umwandlung vor, ist der Anfrage desjenigen Transportkunden, dessen Vertrag über unterbrechbare Kapazität das weiter in der Vergangenheit liegende Abschlussdatum aufweist, Vorrang einzuräumen. Noch verbleibende feste Kapazitäten werden entsprechend den Absätzen 1 und 2 vergeben.

(5) Eine Unterbrechung soll möglichst mit einer Vorlaufzeit von zwölf Stunden, mindestens jedoch zwei Stunden vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden. Im Fall der Unterbrechung hat der Netzbetreiber die Gründe dafür offen zu legen.

(6) Netzbetreiber haben zu ermöglichen, dass von anderen Transportkunden erworbene Kapazitätsrechte mit Kapazitätsrechten, die direkt vom Netzbetreiber erworben werden, gebündelt werden können.

(7) Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Als erforderlich gilt die Höchstabnahmemenge des vorangegangenen Abnahmejahres. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit der bisherige Lieferant nachweist, dass er, sofern durch Rückgabe der Kapazitäten eine Reduzierung von Einspeisekapazitäten an Grenzübergangspunkten erfolgen müsste, die Kapazitäten zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder zur Ausübung vertraglicher Rechte aus Gasimportverträgen benötigt.

(8) Der bisherige Lieferant hat dem neuen Lieferanten anzugeben, wenn die Belieferung über mehrere Netzkopplungspunkte oder Teilnetze erfolgt ist.

(9) Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Zuteilung von Kapazitäten rechtzeitig erfolgen. Die Bearbeitung von Anfragen auf zeitlich dringlichere Kapazitäten hat Vorrang.


§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen



(1) Ein vertraglicher Kapazitätsengpass liegt vor, wenn die täglich eingehenden Kapazitätsanfragen die freie Kapazität an bestimmten Einspeise- oder Ausspeisepunkten für ein Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in numerischer Form hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite ein Informationssystem über die Kapazitätsauslastung einzurichten.

(2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist unter Verwendung der Ampelfarben einzurichten (Ampelsystem). Dabei bedeutet,

1.
die Farbe Grün eine bisher erfolgte Buchung in Summe von weniger als 90 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;

2.
die Farbe Gelb eine bisher erfolgte Buchung in Summe von größer oder gleich 90 Prozent und kleiner als 99 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;

3.
die Farbe Rot eine bisher erfolgte Buchung in Summe größer gleich 99 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität, die den Abschnitt des Netzes in einer Weise auslasten würde, dass jede weitere Anfrage in einer gaswirtschaftlich üblichen Größenordnung zu einer Engpasssituation führen würde.

(3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden 90 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität überschritten, so sind die darüber hinausgehenden Kapazitäten nach dem in § 9 geregelten Verfahren erst nach Ablauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben. Bis dahin ist bei dem Ampelsystem zusätzlich zur gelben Ampelfarbe ein Hinweis darauf zu geben, wann diese Frist abläuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist heraus, dass ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt, so findet nicht das Verfahren nach § 9, sondern das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung.

(4) Für die Zuteilung der verbleibenden freien Kapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Versteigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere Kapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nachgefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der Auktion nach Satz 2 anteilig angeboten. Weiterhin verbleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei anzubieten.

(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveröffentlichung bereits verbindlich gebuchte Kapazitäten werden nicht in das besondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn sie zu einer Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb dieser Grenze beigetragen haben.

(6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres ein Datum festzusetzen, bis zu dem Transportkunden Anfragen nach Kapazität spätestens zu stellen haben, um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat dieses Datum in dem Ampelsystem zu veröffentlichen. Verspätet eingehende Anfragen nehmen an der Versteigerung nicht teil. Versteigerungserlöse, die über diejenigen Erlöse hinausgehen, die bei einer Zuteilung nach § 9 erzielt worden wären, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netznutzungsentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.




§ 11 Reduzierung der Kapazität nach Buchung



Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss der Transportverträge aus technischen Gründen vermindern, reduziert sich die vorzuhaltende Kapazität anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden gebuchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transportkunden mitzuteilen.