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Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak



Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m³ nicht überschreiten.


§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen



(1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der Absätze 8 bis 19 eingehalten werden.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von

1.
Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m³ nicht überschreiten;

2.
sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentration von 0,22 g/m³ nicht überschreiten und

3.
sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration von 0,16 g/m³ nicht überschreiten.

(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten.

(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Biobrennstoffen

a)
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr 0,2 g/m³;

b)
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt 0,30 g/m³;

c)
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt 0,37 g/m³;

2.
bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 0,2 g/m³.

(5) Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle eine Massenkonzentration von 0,15 g/m³ nicht überschreiten.

(6) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Wirbelschichtfeuerungen 0,375 g/m³;

2.
bei sonstigen Feuerungen 0,40 g/m³.

(7) 1Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,20 g/m³ nicht überschreiten. 2Satz 1 gilt nicht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holzabfällen.

(8) 1Bei Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 45 mg/m³, angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit nasser Schwefeldioxid-Abgasreinigung.

(9) 1Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 10 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. 2Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.

(10) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen oder Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, dürfen die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,05 mg/m³ nicht überschreiten.

(11) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 9 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt

1.
die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,75 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten;

2.
die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m³ nicht überschreiten;

3.
die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.

(12) 1Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die naturbelassenes Holz verbrennen, eine Massenkonzentration von 35 mg/m³ nicht überschreiten. 2Abweichend von Absatz 3 und Satz 1 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von naturbelassenem Holz folgende Massenkonzentration nicht überschreiten:

1.
bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt 50 mg/m³;

2.
bei einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr 30 mg/m³.

(13) 1Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, eine Massenkonzentration von 30 mg/m³ nicht überschreiten. 2Abweichend von Satz 1 und von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten:

1.
bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt 50 mg/m³;

2.
bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr 30 mg/m³.

3Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkonzentration von 50 mg/m³ nicht überschreiten.

(14) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von naturbelassenem Holz in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

(15) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr 0,37 g/m³;

2.
bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt 0,60 g/m³.

(16) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von bestehenden Anlagen die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Wirbelschichtfeuerungen 0,32 g/m³;

2.
bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

a)
von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt 0,43 g/m³;

b)
von weniger als 10 Megawatt 0,54 g/m³.

(17) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, eine Massenkonzentration von 1,0 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.

(18) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.

(19) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Stroh die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.


§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen



(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 eingehalten werden.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreitet.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Abgase so weit frei von Ölderivaten sind, dass das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von Ölderivaten aufweist.

(4) Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen dürfen die Gesamtstaubemissionen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:

1.
bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr 10 mg/m³;

2.
bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt 20 mg/m³.

(5) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 80 mg/m³ nicht überschreiten.

(6) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung

a)
einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 0,15 g/m³;

b)
einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 0,17 g/m³;

c)
einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 0,20 g/m³;

2.
bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen 0,20 g/m³.

(7) Andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt wird, insbesondere durch den Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Entschwefelungseinrichtungen, dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel nach der genannten Verordnung entstehen.

(8) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von leichten Heizölen in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 300 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas bei allen Betriebstemperaturen die Massenkonzentration von 0,25 mg/m³ nicht überschreiten.

(9) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,35 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.