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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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§ 9 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur Modenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorgegebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten, insbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und Fadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls regulieren,

2.
Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf mindestens drei verschiedenen Maschinentypen in entsprechender Losgröße ausführen,

3.
Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qualitätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder

4.
Schnitteile ausschneiden.

(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen,

3.
Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,

4.
Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,

5.
Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,

6.
Grundbindungen der Webware,

7.
fachspezifische Berechnungen.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
Durchführen von Fixier- und Bügelarbeiten, Einstellen von Temperatur, Zeit und Druck unter Berücksichtigung des Textilguts, Überprüfen des Ergebnisses,

b)
Überprüfen von Fertigmaßen, Verarbeitung und Etikettierung nach Verarbeitungs- und Auszeichnungsvorschriften oder

c)
Bedienen von computerunterstützten Maschinen;

2.
als Prüfungsstücke:

a)
Fertignähen von Teilen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen des Nähergebnisses, insbesondere nach Nahtqualität und Weitenverteilung,

b)
Schnittbilderstellung unter Berücksichtigung von Materialverbrauch, Fadenlauf und Muster oder

c)
modellbezogenes Festlegen und Dokumentieren der Reihenfolge von Arbeitsgängen.

Die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert und die Prüfungsstücke zusammen sollen mit 70 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Betriebsorganisation,

c)
Aufbau- und Ablauforganisation,

d)
Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör,

e)
Einsatz und Funktion von Spezialnähmaschinen,

f)
Einsatz und Funktion von Maschinen zur Wärmebehandlung,

g)
Einsatz und Funktion von Zuschneidegeräten und -maschinen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,

b)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:

a)
Schablonen für Zuschnitt und Fertigung,

b)
Interpretation technischer Zeichnungen von Kleinteilen und Nahtbildern;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnittsanweisungen,

b)
Fertignähen und Finishen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder

c)
Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Fertigungsplanung und -steuerung,

c)
Schnittbilderstellung,

d)
Qualitätssicherung,

e)
Produktgestaltung und Mode,

f)
Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung und Verwendung,

g)
Stilepochen und Produktpaletten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,

b)
Materialbedarfsrechnungen,

c)
Kostenrechnung;

3.
im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:

a)
Grundschnittabwandlung und Gradierung,

b)
Schnittanalyse,

c)
Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.