Durch die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Dezember 2008.