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§ 9 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 08.02.2007; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 9 Tierische Fette und Öle



(1) 1Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden. 2Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2Eine nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmäßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden könnte.

(3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung.

(4) 1Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergärung

1.
von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06, 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99, 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen, oder

2.
von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung

hergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2Satz 1 gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbarkeit zugefügt wurden. 3Die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen. 4Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zertifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können verlangen, dass der Betreiber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Belege über die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt.





 

Frühere Fassungen von § 9 36. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 36. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 36. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 10 37. BImSchV Anrechnung von mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... (3) § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt: „§ 6a Bagatellgrenze § 7 Doppelte ... bestimmter Biokraftstoffe § 8 Doppelgewichtungsnachweis § 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen § 10 Zertifikate ... Sinne von Satz 2 entsprechen." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 14 eingefügt: „§ 8 Doppelgewichtungsnachweis (1) Der ... der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, ... der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, ... des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden. § 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen (1) Der Nachweis wird ... dass sich die nach § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach ... 13 dieser Verordnung bezieht und § 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist. § 14 Vollzugsbehörden und deren ... nach § 12, 3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt,  ... angefügt: „§ 16 Übergangsvorschrift Die §§ 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016)
... „§ 7 Bagatellgrenze § 8 Zuständige Stelle § 9 Tierische Fette und Öle § 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen". ... 8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt: „§ 7 Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach § 37a ... Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. § 9 Tierische Fette und Öle (1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig ...
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 2 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
...  4. In § 7 wird die Angabe „3 und" gestrichen. 5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „3 und" gestrichen und folgender Satz angefügt:  ...