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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)


Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 9 Durchführung von Prüfungen



(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:

1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und

2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.


§ 10 Feststellung von Mängeln, Nachprüfung



(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich

1.
die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln,

2.
den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und

3.
den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

(2) 1Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der zugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel), so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Betreiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. 2Die Nachprüfung dient dazu festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde.

(3) 1Die zugelassene Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprüfung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. 2Sie hat die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheblicher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde.


§ 11 Anlagenkataster



(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:

1.
Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,

2.
nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.

(3) 1Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. 2Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.

(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.

(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.

(6) 1Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. 2Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt werden.


§ 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten



(1) 1Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. 2Dies gilt auch, wenn ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle beendet ist.

(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


§ 13 Erfahrungsaustausch



Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit

1.
den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie

2.
anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.


§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde



1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. 2Dies betrifft insbesondere

1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,

2.
Adressänderungen,

3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und

4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.


Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle

§ 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle



Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle

1.
alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,

2.
über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind,

3.
Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,

4.
ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,

5.
über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und

6.
über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.


§ 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen



(1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Leitung und die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Personen müssen unabhängig und unparteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen, die an der Planung oder an der Herstellung, am Vertrieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen von Prüfungen und Bewertungen überwachungsbedürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betroffen sind.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit der Durchführung der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben.

(3) Die Vergütung der Leitung und des Personals der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach deren Ergebnissen richten.


§ 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen



Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen

1.
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,

2.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,

3.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,

4.
jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,

5.
jederzeit berufliche Integrität besitzen,

6.
jederzeit fachlich unabhängig sind und

7.
in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.