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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

2.
Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate,

3.
Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,

4.
Praktikum II a Bundesamt für Verfassungsschutz 9 Monate,

5.
Praktikum II b Landesbehörde für Verfassungsschutz 3 Monate,

6.
Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate.

Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 22 durchgeführt.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.


§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung



Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Grundstudium dem Zentralbereich und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Verfassungsschutz - zu.


§ 15 Grundsätze der Fachstudien



(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.


§ 16 Grundstudium



(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.


§ 17 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere

1.
Rechtslehre:

a)
Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

b)
Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,

c)
Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,

d)
Strafrecht,

2.
politischer Extremismus/Terrorismus:

a)
Rechtsextremismus/-terrorismus,

b)
Linksextremismus/-terrorismus,

c)
sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,

3.
Spionageabwehr/Proliferation,

4.
Geheimschutz,

5.
politische Ideengeschichte,

6.
nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:

a)
Auswertung,

b)
Beschaffung,

c)
Berichtswesen,

7.
Fremdsprache und

8.
internationale Sicherheitspolitik.




§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten



Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.


§ 19 Praktika



(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Behörden für Verfassungsschutz vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 20 Durchführung der Praktika



(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Es trifft Regelungen mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze.

(2) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt. Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Verfassungsschutzes sowie den Aufgaben der inneren Verwaltung vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) Das Praktikum II a wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz durchgeführt. Es knüpft an die Ausbildungsergebnisse des Praktikums I an und bietet den Anwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit,

1.
sich mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes im Bereich des politischen Extremismus vertraut zu machen und

2.
Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr und des Geheimschutzes zu erwerben.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden an alle Aufgaben des Verfassungsschutzes herangeführt und zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern, die im Hauptstudium I gelehrt werden. Sie erhalten hierbei in verstärktem Maße Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Anwendung zu vertiefen. Nach dem Praktikum II a sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

(4) Das Praktikum II b findet bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz statt. Dort lernen die Anwärterinnen und Anwärter die besonderen Belange des Verfassungsschutzes der Länder und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz kennen.




§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika



(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1.
Einführungsseminar,

2.
Informationsverarbeitung,

3.
Gesprächsführung,

4.
Observation,

5.
nachrichtendienstliche Einsatztechnik und

6.
Kommunikation/Kooperation.




§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien



(1) 1Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Referate,

4.
Projektarbeit,

5.
mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kolloquien),

6.
Anwendungen in der Informationstechnik und

7.
schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während der Hauptstudien I und II sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) zu fertigen und mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. 3Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie Referate werden gegenüber den übrigen Leistungsnachweisen doppelt gewichtet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) 1Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. 2Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) 1Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. 2Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. 3Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. 2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.




§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 38 abgegeben.

(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.

(3) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(4) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. 2Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.