(1)
1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach
§ 92a Satz 2 zugelassen wird.
2§ 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3In den Fällen des
§ 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2)
1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des
§ 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den
§§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt.
2Für die Vertretung der Beteiligten gilt
§ 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.
3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden;
§ 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
2§
72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
1Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach §
91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
2§
72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
3§
92a findet keine Anwendung.
(1)
1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
2Sie kann nicht auf die Gründe des §
92b gestützt werden.
(2) §
65 findet entsprechende Anwendung.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt §
11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2)
1Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
2Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll.
3§
74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. 2Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. 3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.
1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt.
2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
3Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen.
4§ 83a ist entsprechend anzuwenden.
(1)
1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß.
2Die §§
562,
563 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.