Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 2 Ersitzung
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944 Erbschaftsbesitzer

Buch 3 Sachenrecht

Abschnitt 3 Eigentum

Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 2 Ersitzung

§ 939 Hemmung der Ersitzung


§ 939 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. 2Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.

(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.

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§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust


§ 940 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

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§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung


§ 941 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 942 Wirkung der Unterbrechung


§ 942 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

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§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge


§ 943 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

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§ 944 Erbschaftsbesitzer


§ 944 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.



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