Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 6 Fund
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 971 Finderlohn
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977 Bereicherungsanspruch

Buch 3 Sachenrecht

Abschnitt 3 Eigentum

Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 6 Fund

§ 969 Herausgabe an den Verlierer


§ 969 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

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§ 970 Ersatz von Aufwendungen


§ 970 wird in 3 Vorschriften zitiert

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

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§ 971 Finderlohn


§ 971 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. 3Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

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§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders


§ 972 wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

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§ 973 Eigentumserwerb des Finders


§ 973 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) 1Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

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§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung


§ 974 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. 2Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

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§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung


§ 975 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. 2Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. 3Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

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§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde


§ 976 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.

(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

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§ 977 Bereicherungsanspruch


§ 977 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.



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