(1) 1Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzten Energieerzeugnisse und die weiteren eingesetzten Brennstoffe und Hilfsenergie zu messen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die zur Dampferzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse sind den Dampfentnahmestellen entsprechend der jeweils entnommenen Dampfmenge und ihres Anteils an der Gesamtdampferzeugung zuzurechnen.
(3)
1Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem Antrag nach
§ 99 oder
§ 99a zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person beizufügen.
2Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der
Abgabenordnung.
3In der Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen.
4Wer eine Selbsterklärung abgibt, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt.
5Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.
(1)
1Die Steuerentlastung nach
§ 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (
§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des
§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. 4Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und
- 2.
- die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
(3) 1Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
- 2.
- ihr Standort,
- 3.
- der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
- 4.
- eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
- 5.
- Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie,
- 6.
- eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und
- 7.
- Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
3Bei Anlagen nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder
§ 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen.
4Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.
(1)
1Die Steuerentlastung nach
§ 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (
§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des
§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2)
1Entlastungsabschnitt ist im Fall des
§ 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 53a Absatz 2 des Gesetzes sowie im Fall des
§ 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 53a Absatz 5 des Gesetzes das Kalenderjahr.
2Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen.
3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
4Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und
- 2.
- die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
5Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
6Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(3)
1Entlastungsabschnitt im Fall des
§ 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr.
2Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen.
3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
4Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
- 1.
- sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt,
- 2.
- der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und
- 3.
- die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
5Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
6Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(4) 1Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
- 2.
- der Standort,
- 3.
- der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
- 4.
- Angaben zur elektrischen Nennleistung,
- 5.
- eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
- 6.
- eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
- 7.
- eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,
- 8.
- Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und
- 9.
- Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
3Bei Anlagen nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen.
4Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
(5)
1Im Fall einer Steuerentlastung nach
§ 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
2Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.
(6)
1Eine Entlastung wird nur für diejenigen Energieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind.
2Für Energieerzeugnisse, die in den in
§ 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.