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Bundesbeamtengesetz (Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung - BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt IV Personalverwaltung

§ 99



Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 100


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 101


§ 101 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.


§ 102


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1834), Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


§ 103


§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.