Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1834), Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.