1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln.
2Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach
§ 1 Nr. 5 im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.
Rechtsverordnungen nach den §
7a oder §§
9 und
9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.