Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)



1 Produkte, die messtechnischen Kontrollen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 unterliegen  
  Nachprüffristen
in Jahren
1.1Produkte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) 1
1.2Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilber-
glasthermometern mit Maximumvorrichtung)
 
1.2.1- medizinische Elektrothermometer 2
1.2.2- mit austauschbaren Temperaturfühlern 2
1.2.3- Infrarot-Strahlungsthermometer 1
1.3Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung 2
1.4Produkte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer) 2
1.5 Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen  
1.5.1 mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV  
- allgemein 2
- mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des
Dosimeters mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre
Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden
6
1.5.2mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung
aus Beschleunigern mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichs-
messungen
2
1.5.3mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach Num-
mer 1.5.1 oder Nummer 1.5.2
 
1.6Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie
nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz
unterliegen
5
1.7Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung
von Patienten
2
2Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen  
 Abweichend von Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle
Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung
beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten
Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die
Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind,
mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit ent-
sprechend § 15 Absatz 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie
durchführenden Stelle ständig verfügbar ist.
 
3Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen  
3.1Luftimpuls-Tonometer (Nummer 1.4) werden nicht auf ein nationales Normal,
sondern auf ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher Bauart zurückgeführt.
Für diesen Vergleich dürfen nur von einem nationalen Metrologieinstitut geprüfte
Verfahren und Transfernormale verwendet werden.
 
3.2Vergleichsmessungen nach Nummer 1.5.2 werden von einer durch die zuständige
Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt.
 






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 MPBetreibV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.02.2025 (04.11.2025)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
vom 31.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 263
aktuell vorher 20.02.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
vom 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 39
aktuellvor 20.02.2025Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 MPBetreibV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MPBetreibV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPBetreibV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MPBetreibV Allgemeine Anforderungen (vom 20.02.2025)
... 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 bis 4. (8) Produkte der Anlage 2 dürfen nur betrieben oder benutzt werden, wenn sie die im Leitfaden nach § 15 Absatz 1 ...
§ 13 MPBetreibV Medizinproduktebuch
... Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Produkte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch nach Absatz 2 zu führen. ...
§ 15 MPBetreibV Messtechnische Kontrollen (vom 20.02.2025)
... Der Betreiber hat für die in der Anlage 2 aufgeführten Produkte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik messtechnische ... Fällen, in denen der Hersteller eine solche Bescheinigung nicht ausstellen kann, kann die in Anlage 2 festgelegte Frist für die messtechnische Kontrolle aufgrund einer gutachterlichen ... (4) Für die messtechnischen Kontrollen dürfen, sofern in der Anlage 2 nicht anders angegeben, nur messtechnische Normale benutzt werden, die auf ein nationales oder ... überschreiten. (5) Die messtechnischen Kontrollen sind innerhalb der in Anlage 2 festgelegten Fristen durchzuführen. Für die Wiederholungen der messtechnischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 39
Artikel 1 1. MPBetreibVÄndV
... „§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz" ersetzt. 13. In Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
V. v. 31.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 263
Artikel 1 2. MPBetreibVÄndV Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8, ... worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8, § 13 Absatz 1 und § 15 ... geändert: Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt: „ Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)  ...