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Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-TestV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Anspruch
§ 2 Testungen von Kontaktpersonen
§ 3 Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen
§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
§ 5 Umfang der Testungen
§ 6 Leistungserbringung
§ 7 Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen
§ 8 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
§ 9 Vergütung
§ 10 Transparenz
§ 10a Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

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§ 1 Anspruch


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

(3) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. 2Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung.

(4) 1Asymptomatische Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben unbeschadet des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise. 2Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite als Risikogebiete veröffentlicht hat. 3Der Anspruch nach Satz 1 umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 4Absatz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 V. v. 11. September 2020 BAnz AT 14.09.2020 V1 m.W.v. 15. September 2020

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§ 2 Testungen von Kontaktpersonen


§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 können getestet werden.

(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,

2.
Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und

3.
Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,

a)
die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen oder betreut, behandelt oder gepflegt haben, oder

b)
von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden.

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§ 3 Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen


§ 3 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Wenn in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, können unter Berücksichtigung der Ausbruchssituation vor Ort asymptomatische Personen getestet werden, wenn sie in oder von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder in betroffenen Teilen davon

1.
betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden,

2.
tätig sind oder waren oder

3.
sonst anwesend sind oder waren.

(2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2.
Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes,

3.
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen und

4.
ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.

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§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Asymptomatische Personen können im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten. 2Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist die jeweilige epidemiologische Lage vor Ort zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Testung asymptomatischer Personen,

a)
die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes ambulant operiert werden sollen,

b)
die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder in Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden oder

c)
deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 übernommen wird,

2.
Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 betreut, behandelt oder gepflegt werden,

3.
Testung asymptomatischer Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen oder tätig sind:

a)
Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,

b)
Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 oder

c)
Rehabilitationseinrichtungen, oder

4.
Testung asymptomatischer Personen, die

a)
auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise oder

b)
sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 V. v. 11. September 2020 BAnz AT 14.09.2020 V1 m.W.v. 15. September 2020

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§ 5 Umfang der Testungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Testungen nach § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden.

(3) 1Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 sollen nur stichprobenartig erfolgen. 2Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 V. v. 31. Juli 2020 BAnz AT 31.07.2020 V1 m.W.v. 1. August 2020

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§ 6 Leistungserbringung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können das Nähere zu den durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu veranlassenden Testungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und zu den Leistungserbringern nach Absatz 2 festlegen.

(2) 1Die Leistungen nach § 1 Absatz 1 werden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder erbracht. 2Geeignete Dritte können vertraglich durch die Stellen nach Satz 1 als weitere Leistungserbringer beauftragt werden. 3Die nach § 7 Absatz 5 Satz 1 festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.

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§ 7 Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 rechnen die von ihnen erbrachten labordiagnostischen Leistungen mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab.

(2) 1Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 4 Nummer 1 zu Zwecken der Abrechnung und der Transparenz nach § 10 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen aufzuzeichnen und monatlich spätestens bis zum Ende des Folgemonats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. 2Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen, deren Untersuchungsmaterial labordiagnostisch untersucht wurde. 3Die erforderlichen Angaben sind im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.

(3) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 haben die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und deren Datengrundlage bis zum 31. Dezember 2021 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Laborleistungen erbringen, und dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. das Nähere insbesondere über

1.
Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie der für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation,

2.
die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 und

3.
die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen

spätestens bis zum 24. Juni 2020 fest. 2Bei der Festlegung der zu Abrechnungszwecken erforderlichen und zu übermittelnden Daten nach Satz 1 Nummer 1 sind die Daten nach § 10 einzubeziehen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Laborleistungen erbringen, und dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke nach § 6 Absatz 2 Satz 3 spätestens bis zum 24. Juni 2020 fest. 2Im Vordruck ist insbesondere nach den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, in welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens die Personen getestet wurden.

(6) 1Eine Kassenärztliche Vereinigung erhält als Ersatz für den Aufwand, der ihr durch die Abrechnung mit Leistungserbringern entsteht, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, eine Pauschale. 2Das Verfahren der Berechnung der Pauschale wird durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 10. Juli 2020 festgelegt.

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§ 8 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds


§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung:

1.
den Gesamtbetrag der von den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 2 abgerechneten Vergütung und

2.
die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 6 Satz 1, die für die Abrechnung der Vergütung nach Nummer 1 entsteht.

2Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Meldung zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 1 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zur Abrechnung der Vergütung mit den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 2. 4Es zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 2 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung des Gesamtbetrags und der Höhe der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 und zu dem Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 3 und 4.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und die ihnen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2021 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge und Pauschalen.

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§ 9 Vergütung


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Labordiagnostik beträgt pauschal für einen Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen (ärztlichen) Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten je Nachweis 50,50 Euro.

(2) Sobald der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Leistungsmenge dieser Rechtsverordnung und der von dieser Rechtsverordnung erfassten Vergütungsbestandteile die Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anpasst, gilt ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die sich daraus ergebende Vergütung.

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§ 10 Transparenz


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Anzahl der abgerechneten labordiagnostischen Leistungen zu übermitteln. 2Die Angaben sind nach den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, in welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens Personen getestet wurden.

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§ 10a Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland


§ 10a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Leistungen nach § 1 Absatz 4 werden durch die niedergelassenen Ärzte und durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren sowie durch die von diesen beauftragten labormedizinischen Leistungserbringer erbracht.

(2) 1Die Leistungserbringer nach Absatz 1 rechnen die Leistungen nach § 1 Absatz 4 mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab. 2§ 7 Absatz 2 bis 6 Satz 1 gilt für die Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Festlegungen nach § 7 Absatz 4 und 5 spätestens bis zum 8. August 2020 erfolgen und kein Benehmen herzustellen ist.

(3) 1Die an die Leistungserbringer nach Absatz 1 zu zahlende Vergütung für alle mit der Testung verbundenen ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der labordiagnostischen Leistungen beträgt pauschal 15 Euro. 2Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden. 3Für die Vergütung der Leistungserbringer nach Absatz 1 für die labordiagnostischen Leistungen gilt § 9 entsprechend.

(4) Für das Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 8 entsprechend.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Anzahl der nach Absatz 2 Satz 1 abgerechneten Leistungen mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 V. v. 31. Juli 2020 BAnz AT 31.07.2020 V1 m.W.v. 1. August 2020

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Mai 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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