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§ 22 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 22 Beweislast



Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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Zitierungen von § 22 AGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AGG Maßregelungsverbot
... diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 22 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gendiagnostikgesetz (GenDG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529, 3672; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 21 GenDG Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
... genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren. (2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten ...