Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 3 (aufgehoben)
§ 1558 (aufgehoben)

Buch 3 Sachenrecht

Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1 Hypothek

§ 1159 Rückständige Nebenleistungen


§ 1159 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.

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Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 6 Eheliches Güterrecht

Untertitel 3 (aufgehoben)

§ 1558 (aufgehoben)


§ 1558 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes G. v. 31. Oktober 2022 BGBl. I S. 1966 m.W.v. 1. Januar 2023



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