Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 3 Vertrag
§ 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=157,242&setmobile=1