§ 32 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 32 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung |
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(Text alte Fassung) § 32 Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt | (Text neue Fassung)§ 32 (aufgehoben) |
(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben. (2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt. |