Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020

Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2018 BVG § 9, § 25d, § 26, § 26a, § 27d

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung" durch die Wörter „§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „70" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „54" durch die Angabe „74" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „53" durch die Angabe „73" ersetzt.

4.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6" durch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1" ersetzt.

5.
§ 27d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „31" durch die Angabe „47" ersetzt.

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Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BVG § 27d

§ 27d Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. "


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1948 m.W.v. 6. Dezember 2019



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