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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Zahlung

§ 66



(1) 1Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im voraus gezahlt. 2Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.

(2) 1Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. 2Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. 3In besonderen Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. 4§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.




§ 66a



(aufgehoben)




§ 66b



(aufgehoben)




§ 66c



(aufgehoben)




§ 66d Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet



Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben sind ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter "Deutsche Mark" jeweils das Wort "Euro" tritt.


§§ 67 bis 70a



(weggefallen)