(1)
1Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach
§ 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach
§ 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach
§ 14 zu behandeln und zu verwerten.
2Nicht verwertbare Altbatterien sind nach
§ 14 zu beseitigen.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rücknahmestellen, die den Rücknahmesystemen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, erfasst.
(3)
1Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen nach
§ 12 Absatz 2 erfasst.
2Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach
§ 12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach
§ 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus
§ 14 ist sicherzustellen.