Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4a - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
| |

§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung



(1) 1Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. 2Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. 3Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. 2Diese Vorschriften können sich beziehen auf

1.
die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

3.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie

4.
Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.





 

Frühere Fassungen von § 4a EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 27.11.2018Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen
vom 04.04.2017 BGBl. I S. 770
aktuell vorher 27.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen
vom 04.04.2017 BGBl. I S. 770
aktuellvor 27.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EGovG Anwendungsregelung (vom 27.11.2018)
... Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
E-Rechnungsverordnung (ERechV)
V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555; zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 FamLDigG Änderung des E-Government-Gesetzes
... eingefügt. 3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 159 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770
Artikel 1 RL2014/55/EU-UG Änderung des E-Government-Gesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung". b) Folgende ... „§ 18 Anwendungsregelung". 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; ... 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung (1) Elektronische ... Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle ...