Es wird ein Fonds mit dem Namen "Erblastentilgungsfonds" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet.
(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995
- 1.
- die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus
- a)
- der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,
- b)
- den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),
- c)
- (weggefallen)
- d)
- den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages,
- 2.
- die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- 3.
- die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach Nummer 1.
(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf Grund der §§
4 und
11 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung, kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat oder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder anderer entsprechender Kosten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Privatisierungserlöse nach §
5 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach §
4 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger haben den vom Fonds übernommenen Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach §
4 Abs. 4 oder 7 oder §
5 Abs. 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach §
4 Abs. 8 und §
5 Abs. 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den Sätzen 7 bis 9 sind nach §
6 Abs. 2 zu verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in §
4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen.
(4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in §
1 des
Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen.
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.
(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach §
1 Abs. 1 des
Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel
110 Abs. 1 des
Grundgesetzes.
(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung aufzukaufen.
(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel:
- 1.
- Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro übersteigen;
- 2.
- Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge.
Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzuführen.
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund von Bundesgesetzen an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.
(1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von den in Artikel
23 Abs. 5 sowie Artikel
24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend von den in den §§
11 und
12 des
Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" genannten Fristen bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach §
1 überführt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds.
(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990
(BGBl. 1990 II S. 518), Artikel
23 Abs. 4 und Artikel
24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages und §
11 des
Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach §
1 übernommen.
(3) Abweichend von Artikel
23 Abs. 3 des
Einigungsvertrages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum 31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kreditabwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind nicht auf den Kreditrahmen nach §
1 Abs. 1 Satz 1 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.
(5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat eingehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds nach §
1 abzuführen.
(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufserlös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§
1) abzuführen.