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§ 2 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis



(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

1.
mindestens 22 Jahre alt ist,

2.
geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

3.
mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,

4.
die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,

5.
über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

6.
innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,

7.
die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat und

8.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(2) 1Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. 2Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. 3Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt

1.
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,

2.
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

3.
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

2Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. 3Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.

(4) 1Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. 2Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.

(5) 1Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. 2Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. 3Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen.





 

Frühere Fassungen von § 2 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 21.06.2013Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 289 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a FahrlG Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat (vom 08.09.2015)
... zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die ... zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er ... öffentliche Sicherheit gefährdet würde. (4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend. (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ...
§ 3 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.04.2008)
... nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird, 5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), 6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz ... (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), 6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), 7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten ... Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5), 8. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ... der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3. Die sich auf die Ausbildung ... 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3. Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach ...
§ 3a FahrlG Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a (vom 01.04.2012)
... fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, und 5. eine Bescheinigung darüber, ...
§ 8 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.04.2008)
... ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die ... (2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des ... 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten ...
§ 9 FahrlG Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
... eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden keine Anwendung.  ...
§ 9a FahrlG Befristete Fahrlehrerlaubnis
... einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und ... Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ... 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Erlaubnis ist auf ...
§ 12a FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 01.04.2008)
... fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, 4. eine Bescheinigung darüber, dass ...
§ 18 FahrlG Aufzeichnungen (vom 08.09.2015)
... werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ...
§ 30 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 08.09.2015)
... nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann ... Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 , gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) ... Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der ...
§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des ... (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ...
§ 49 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.05.2014)
... der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung des § 2 Nr. 4 und 4a. (5) Nichtrechtsfähige Vereine, denen vor dem 17. Mai 1986 die ... gilt entsprechend. (14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden. (15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die ... 1. Januar 2001 nachkommen. (16) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Abs. 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
Artikel 1 1. FahrlGDVÄndV
... ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 4 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE." 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 58 BQFGEG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die ... zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er ...
Artikel 59 BQFGEG Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Satz eingefügt: „Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 289 9. ZustAnpV Fahrlehrergesetz
...  In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b Abs. ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 6 das Wort ... der Kenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Voraussetzungen für die ... zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die ... öffentliche Sicherheit gefährdet würde. (4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend. (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ... fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, und 5. eine Bescheinigung darüber, ... fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, 4. eine Bescheinigung darüber, dass ... Absatz 16 angefügt: „(16) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Abs. 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 473 10. ZustAnpV Änderung des Fahrlehrergesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Satz 4, Absatz 6, § 2a Absatz 5, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.04.2012)
... ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm ... sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch ...
§ 9 FahrlGDV Lehrkräfte
... theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Voraussetzungen für ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlGDV
... Grund - des § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 ... 5 und des § 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 2 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) sowie ...
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.05.2014)
... ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige ... sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch ...
§ 9 FahrlGDV Lehrkräfte
... theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Voraussetzungen ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
§ 1 FahrlPrüfO Errichtung
... die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten ...
§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
... 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat, 2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 3. er die ... 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 3. er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ... Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat. (2) Die Erlaubnisbehörde ... Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluß der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat. Die gemäß ... der Klasse BE besitzt und 2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Abs. 1 ... § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat. (4) Die ...
§ 9 FahrlPrüfO Prüfungstermine
... innerhalb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 1 FahrlPrüfO Errichtung
... die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten ...
§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
... 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat, 2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 3. er die ... 1 Nummer 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 3. er die Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat. (2) Die ... Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat. Die gemäß ... der Klasse BE besitzt und 2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 ... 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat. (4) Die ...
§ 9 FahrlPrüfO Prüfungstermine
... jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Absatz 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt ...