(1) Die Namen der Ersteller, die Bezeichnung ihrer Berufe, in deren Ausübung sie die Finanzanalyse erstellen, und die Bezeichnung des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens sind bei der Darbietung einer Finanzanalyse anzugeben.
(2) Für die Erstellung oder die Weitergabe von Finanzanalysen verantwortliche Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach §
53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des §
53b des
Kreditwesengesetzes müssen neben den erforderlichen Angaben nach §
34b Abs. 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung die Bezeichnung der öffentlichen Stelle angeben, deren Aufsicht sie unterliegen. Sonstige für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortliche Unternehmen, die den Vorschriften einer Selbstregulierung eines Berufsstandes unterliegen, haben auf diese Vorschriften hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 FinAnV Anwendungsbereich (vom 01.11.2007) ... Dienstverhältnisses tätige natürliche Personen, gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die ...
§ 6 FinAnV Deutlichkeitsgebot und Verweisungen (vom 01.11.2007) ... Angaben nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 3 sind drucktechnisch hervorzuheben. Alle ... (3) Wird eine Finanzanalyse nicht in Textform erstellt, so können die Angaben nach § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 erfolgen, indem ...
§ 7 FinAnV Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen (vom 01.11.2007) ... weitergeben, in Ansehung der wesentlichen Veränderung die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanzanalyse beifügen. § 6 ist entsprechend anzuwenden. ... für die Weitergabe verantwortlich sind, die sie betreffenden Angaben nach den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 der Finanzanalyse beizufügen. (3) Unternehmen, ...
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430