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§ 2 - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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§ 2 Gebührenhöhe



(1) 1Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. 2Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung

1.
der Schwierigkeit der Leistungen,

2.
des Zeitaufwandes,

3.
des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,

4.
des Wertes des Tieres und

5.
der örtlichen Verhältnisse.

3Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(2) 1Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:

1.
täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),

2.
am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie

3.
an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).

2Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, sofern für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, in der Anlage besondere Gebühren vorgesehen sind. 3Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden, auch nach Vereinbarung, in einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.



 

Zitierungen von § 2 GOT

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GOT Gebühren für tierärztlichen Notdienst
... Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. ... Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. In den Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem ... Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zu. (2) Die Notdienstgebühr ...
Anlage GOT (zu den §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (vom 22.11.2022)