§ 133
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
Frühere Fassungen von § 133 GVG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ... b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 15. § 133 wird wie folgt gefasst: § 133 In Zivilsachen ist der ... 6 werden aufgehoben. 15. § 133 wird wie folgt gefasst: § 133 In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und ...
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