Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
|

Dreizehnter Titel Rechtshilfe

§ 156



Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.




§ 158



(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

(2) 1Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. 2Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.

Anzeige