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Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)

V. v. 24.05.1972 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 477 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 9231-10-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Teile der Prüfung



Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 6 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Kraftfahrzeuge aller Klassen für Verbrennungsmaschinen vorschriftsmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann.

(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.


§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger, bei dem die Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt werden soll, umfassende Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:

1.
Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern;

2.
Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverständigentätigkeit berührenden anderen Rechtsgebiete;

3.
Tätigkeit des Sachverständigen.

Darin eingeschlossen ist der Nachweis, daß der Bewerber mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

(2) Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder als Prüfer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch genügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Bei der Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Befugnisse erforderlichen Wissensstoffs.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber unter Aufsicht aus den Fachgebieten des Absatzes 1 je eine Aufgabe zu behandeln. Die drei Aufgaben sind in längstens fünf Stunden Dauer in übersichtlicher Form zu behandeln. Eine Ergänzung durch Handskizzen kann verlangt werden.

(4) Der Vorsitzende kann Gesetzestexte und technische Handbücher als Hilfsmittel zulassen.


§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung



Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.


§ 9 Bewertung der Prüfung



(1) Der praktische Teil der Prüfung ist als bestanden oder als nicht bestanden zu bewerten.

(2) Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die drei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten. Für jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu bilden. Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung;

gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;

befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;

ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln;

ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.


§ 10 Bestehen der Prüfung



Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn

1.
der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,

2.
im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und

3.
die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.


§ 11 Entscheidung über die Prüfung



(1) Über die Bewertung des praktischen Teils, der Leistungen in den einzelnen Fachgebieten des mündlichen und schriftlichen Teils und deren Gesamtnoten sowie über das Ergebnis der gesamten Prüfung hat der Prüfungsausschuß zu befinden.

(2) Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Bewerber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn

1.
der Bewerber den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden hat oder

2.
die Leistungen des Bewerbers im schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung in einem Fachgebiet mit der Einzelnote "ungenügend" bewertet worden sind.

Die Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht bestanden.

(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der praktische Teil oder Leistungen in einzelnen Fachgebieten auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Es dürfen jedoch nur Leistungen in Fachgebieten angerechnet werden, die mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend" bewertet worden sind. Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres durchgeführt wird.


§ 12 Bekanntgabe der Entscheidung



Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewerber die Gründe hierfür anzugeben. Außerdem ist dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.


§ 13 Niederschrift über die Prüfung



(1) Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.

(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.


§ 14 Wiederholungsprüfungen



Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. Besteht der Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.


§ 15 Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden



Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.