- 1.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
- a)
- des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
- b)
- des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
- 2.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- 3.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
- a)
- Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- b)
- Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
- c)
- amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.
2Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen.
3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt
§ 36 Abs. 3 entsprechend.
(2) In den Fällen der
§§ 122 und
130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 116,
122 und
130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des
§ 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.01.1975 BGBl. I S. 209
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466