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Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. SchifffRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 OWiG § 46

§ 46 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder

2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt."

 
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Zitierungen von Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. SchifffRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SchifffRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Bekanntmachung RLUmsBek
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73 ) geändert worden ist, sowie 11. die §§ 1, 34, 45, 52, 62 und 72 des ...