§ 31 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) 1Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn

1.
das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder

2.
das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,

im Übrigen als Fehlgeburt. 2Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. 3Sie kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. 4In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11.

(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung V. v. 24. Oktober 2018 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 1. November 2018

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Frühere Fassungen von § 31 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
vom 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 15.05.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 PStV Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister (vom 01.11.2022)
...  3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung ...
Anlage 11 PStV (zu § 31 Absatz 2) Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) (vom 01.11.2022)
 
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Zitat in folgenden Normen

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Anhang 3. PStRÄndG zu Artikel 2 Nummer 13
... über die Eheschließung (BGBl. 2022 I S. 1788)] Anlage 11 (zu § 31 Absatz 2 ) Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV)  ... (BGBl. 2022 I S. 1788)] Anlage 11 (zu § 31 Absatz 2) Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) [image:2022/2022I1789.gif|Vordruck Bescheinigung (BGBl. 2022 I S. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist." 7. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 15. Anlage 13 wird Anlage 11 und wie folgt gefasst: „Anlage 11 (zu § 31 Absatz 2 ) Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV)  ... 11 und wie folgt gefasst: „Anlage 11 (zu § 31 Absatz 2) Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV)  ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... des Standesamts I in Berlin verwendet." 7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten ... zu streichen oder zu ergänzen. Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)  ... Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV) [image:2013/2013I1158.gif|Bescheinigung ...


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