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§ 8 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 15 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 15 Vorschriften zitiert
§ 8 Regelbedarfsstufen
§ 8 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017
- 1.
- in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2.
- in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt,
- 3.
- in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4.
- in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5.
- in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6.
- in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(2) 1Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. 2Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.
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Zitierungen von § 8 RBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RBEG Grundsatz
... und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ...
Zitat in folgenden Normen
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018)
V. v. 08.11.2017 BGBl. I S. 3767; zuletzt geändert durch § 4 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
§ 1 RBSFV 2018 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2018
... Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2018 um 1,63 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 ...
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019)
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
§ 1 RBSFV 2019 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2019
... Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2019 um 2,02 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch § 2 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
§ 134 SGB XII Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6 (vom 01.01.2017)
... fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Artikel 2 RBEGuSGBÄndG Änderung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2020
... vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für erwachsene ...
Artikel 3 RBEGuSGBÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben ...
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