Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 8601-5 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

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§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 13,64 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 Euro


2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 11,77 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,16 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 Euro


3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,29 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,88 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,

2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und

3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro.



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