(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76.200 Euro und monatlich 6.350 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94.200 Euro und monatlich 7.850 Euro.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 - 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68.400 Euro und monatlich 5.700 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84.000 Euro und monatlich 7.000 Euro.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 - 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.