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§ 2 - Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)

G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 383
Geltung ab 23.12.2023; FNA: 63-23 Bundeshaushalt

§ 2 Voraussetzungen der Förderung



(1) Dem Grunde nach aus dem Bundeshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung ausschließlich dann, wenn die zuständige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt hat.

(2) 1Abgeordnete der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei sind in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen. 2Wurde eine politische Stiftung bereits über mindestens zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden gefördert, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.

(3) Die nahestehende Partei, welche die politische Stiftung nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.

(4) 1Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. 2Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein

1.
eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung diente,

2.
Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Nummer 1 dienlich sein wird,

3.
die Mitwirkung, Beschäftigung oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit der Stiftung wesentlich beeinflussen können, wenn bei ihnen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, oder

4.
eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist.

(5) 1Die politische Stiftung ist nicht darauf ausgerichtet, einen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. 2Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.

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Zitierungen von § 2 StiftFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StiftFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StiftFinG Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen
... ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die ...
§ 4 StiftFinG Ende der Förderung
... wurde, dass die Anerkennung nach § 1 Absatz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist, 2. festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 2 ... 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist, 2. festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind, 3. die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist, 4. ... Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind, 3. die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist, 4. gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach ...
§ 5 StiftFinG Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung
... Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der ...
§ 7 StiftFinG Zuständigkeit
... des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des ...